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§ 6 EStG Bewertung
von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a
EStG;
Auswirkungen auf nach § 17 DMBilG
auszuweisende Rückstellungen
Bezug:
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auf Rückstellungen, soweit diese nach § 17 i.V.m. § 50 DMBilG bereits in der steuerlichen Eröffnungsbilanz zum zu bilden waren, folgendes:
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Die Anwendung erstreckt sich dabei auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem endenden Wirtschaftsjahrs gebildet worden sind (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG). Sie umfasst damit auch Rückstellungen, die nach § 17 i.V.m. § 50 DMBilG in der steuerlichen Eröffnungsbilanz zum zu bilden waren (Altrückstellungen).
Soweit es wegen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bei Altrückstellungen zu einer gewinnerhöhenden Auflösung bisher zulässigerweise gebildeter Rückstellungen kommt, ist ein auf der Aktivseite der Steuerbilanz nach § 17 Abs. 4 DMBilG gebildetes Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4a DMBilG gewinnmindernd abzuschreiben. Insoweit scheidet die Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 i.V.m. Satz 10 EStG aus.
Kommt es bei Altrückstellungen zu Erhöhungen, sind diese gewinnmindernd vorzunehmen. Auswirkungen auf das Sonderverlustkonto ergeb...