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Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 614Mit dem JStG 2020 kommt es auch wieder zu Änderungen und Ergänzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Investmentsteuer.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Beschränkung auf den Eintausch in AktienÄnderung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen: Der Anwendungsbereich der Norm wird eingeschränkt und gilt zukünftig nur noch für den Eintausch in Aktien. Bei sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr.7 EStG soll ein Umtausch in andere Wertpapiere ohne Gewinnrealisation nicht mehr möglich sein.
[i]Vereinfachung der steuerlichen Qualifikation bei Zuteilung von Aktien durch AGNeufassung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG − klare Vorgaben für unentgeltlichen Anteilsbezug von ausländischen Gesellschaften: Die Norm enthält eine Vereinfachung der steuerlichen Qualifikation bei Zuteilung von Anteilen durch ausländische Gesellschaften. Für inländische Gesellschaften gilt sie nicht mehr.
[i]Fuhrmann, NWB 3/2020 S. 150Anhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG auf 20.000 €: Die Verlustverrechnungsbeschränkung in den umstrittenen § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wird von 10.000 € auf 20.000 € angehoben.
[i]Gehrmann, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, infoCenter, NWB JAAAB-54664 Ergänzung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG: Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass nur solche Einkünfte des Gesellschafters aus der Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft nach § 32a EStG tariflich besteuert we...