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Einkommensteuer | Aufrechnung von Honoraransprüchen gegen Mandantengelder (BFH)
Ein Anwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit
Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst
die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige
Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig
auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines
durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung
des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist die Behandlung der Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Fraglich ist insbesondere, ob eine gewinne...