EuGH braust Finanzverwaltung davon
Neue umsatzsteuerliche „Schlaglöcher“ bei der Dienstwagenbesteuerung
Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer etwas schenkt? Für den deutschen Fiskus ein eher abwegiger Gedanke. Jedenfalls wenn es um die Überlassung von Dienstwagen auch zur Privatnutzung geht. Insoweit geht die Finanzverwaltung bislang generell von einem tauschähnlichen Vorgang aus: Arbeitsleistung gegen Dienstwagenüberlassung. Dies rechtfertigt eine Besteuerung der Fahrzeuggestellung sowohl im Bereich der Lohnsteuer als auch im Bereich der Umsatzsteuer. Das aktuelle EuGH-Urteil C-288/19 „QM“ vom könnte nun zu Veränderungen in der Besteuerungspraxis von Dienstwagen führen. Es ist ergangen in einem Rechtsstreit zwischen dem Luxemburger Unternehmen QM und dem Finanzamt Saarbrücken (Deutschland) wegen dessen Entscheidung, die Überlassung von Fahrzeugen durch diese Gesellschaft an zwei ihrer in Luxemburg tätigen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In dem einen Fall leistete der Arbeitnehmer für die Überlassung des Dienstwagens weder ein Entgelt an seinen Arbeitgeber, noch verzichtete er auf einen Teil seines Arbeitslohns oder sonstige Vorteile. Aus Sicht des EuGH könne hier – entgegen der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung – nicht ohne weiteres von einer Dienstleistung gegen Entgelt ausgegangen werden. In dem anderen Fall war mit dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Miete vereinbart. Hier liegt nach Ansicht des EuGH eine Dienstleistung gegen Entgelt vor, die der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers unterliegt. Welche Auswirkungen diese EuGH-Entscheidung für die Praxis hat und was Arbeitgeber jetzt beachten müssen, erläutern Muche/Trinks auf .
Während also bei der Dienstwagenbesteuerung der EuGH der deutschen Finanzverwaltung davonbraust, scheint das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung „digitaler“ Wirtschaftsgüter (s. dazu schon ) einen Fehlstart hinzulegen. Wie das Handelsblatt am meldete, haben die CDU-Finanzminister von Niedersachsen und Hessen und der Grünen Finanzsenator aus Bremen ein vorläufiges Veto eingelegt (s. ausführlich NWB Online-Nachricht vom 18.2.2021). Ob es nun – wie gefordert – zu einer gesetzlichen statt untergesetzlichen Umsetzung kommt, bleibt abzuwarten.
Steuerliche Problemfelder rund um die Betriebsaufspaltung sind ein Dauerbrenner in Betriebsprüfungen und der Finanzrechtsprechung. Ist Gegenstand der Betriebsaufspaltung (auch) ein Grundstück und verliert die – in der Vergangenheit noch vorteilhafte – Betriebsaufspaltung aufgrund geänderter steuerlicher Rahmenbedingungen an Attraktivität, fällt der Blick (neben der Schaffung einer ertragsteuerneutralen Beendigung) zunehmend auch auf die Frage, wie die Beendigung der Betriebsaufspaltung ohne Anfall von Grunderwerbsteuer vollzogen werden kann. Antworten hierauf gibt Zapf auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 521
NWB GAAAH-72292