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§ 4 EStG Steuerliche
Behandlung
a) der Rückgewähr von Einlagen
und
b) der Ausschüttungen aus dem
EK 04
durch eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft
Rdvfg. vom – S 2143 A – 36 – St II 20 (ESt-Kartei § 4 Fach 1 Karte 3)
1) Bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger (HMdF-Erlaß vom – S 2143 A – 6 – II B 1 a, gleichlautendes BMF-Schreiben im BStBl I S. 171)
Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
aus Ausschüttungen oder aus einer Kapitalherabsetzung stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, oder
aufgrund einer Kapitalherabsetzung anfallen und die Kapitalrückzahlung aus dem übrigen Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 2 KStG geleistet wird.
Gehören die Anteile an der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zu einem Betriebsvermögen, sind die gesamten Bezüge in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen. Zu der Frage, welche Auswirkungen sich in diesen Fällen bei der Einkommensbesteuerung des Empfängers ergeben, wird wie folgt Stellung genommen:
Setzt die Körperschaft ihr Nennkapital zum Zweck der Kapitalrückzahlung herab (§ 222 AktG, § 58 GmbHG), so mindern die Rückzahlungsbeträge, soweit sie nicht Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind, nachträglich die Anschaffungskosten der Anteile. Nimmt die Körperschaft Ausschüttungen vor, sind diese als Kapitalr...