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BBK Nr. 5 vom

Rentenversicherungspflicht durch erneuten Meisterzwang im Handwerk

Jörg Romanowski

Die damalige Änderung der Handwerksordnung im Jahr 2004 brachte eine Aufhebung der Meisterpflicht für 53 von 94 Handwerksberufen. Seit dem ist die Meisterpflicht für zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom wieder eingeführt worden. Für die betroffenen Handwerksmeister hat der erneute Meisterzwang u. a. auch Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Der Gesetzgeber hat zum die Meisterpflicht für zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke wieder eingeführt, etwa für Fliesenleger, Parkettleger und Estrichleger. Wer bereits vor dem ein zulassungsfreies Handwerk selbständig betrieben hat, erhält einen Bestandsschutz.

Die Handwerksmeister sollten auf die neuen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht hingewiesen werden. Gerade für Existenzgründer stellen die zu zahlenden Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mitunter eine deutliche finanzielle Belastung dar; sie muss bereits bei Beginn in einem Businessplan beachtet werden.

Aber eben gerade diese Existenzgründer sollten nicht aus den Augen verlieren...