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Neuregelungen und Optionen nach der Reform des Insolvenzrechts 2021
Wichtige Änderungen und Handlungsempfehlungen für Krisenunternehmen nach dem SanInsFoG
Das am in Kraft getretene Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat zu umfangreichen Änderungen der InsO geführt. Vor allem für Geschäftsleiter von Krisenunternehmen wurden hilfreiche Klarstellungen und Neuregelungen vorgenommen. Diese beeinflussen deren Pflichten und Möglichkeiten vor sowie bei eingetretener Insolvenzreife maßgeblich.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Inhaltliche Anpassungen bei den Insolvenzgründen
Die Insolvenzgründe der Überschuldung (§ 19 InsO) sowie der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) wurden in zeitlicher Hinsicht konkretisiert:
Für die Fortbestehensprognose bei der Überschuldungsprüfung ist ein Zeitraum von zwölf Monaten bzw. bei COVID-19-bedingter Krise bis ein Zeitraum von vier Monaten maßgeblich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO n. F., § 4 Satz 1 COVInsAG n. F.).
Bei der Prognose zur Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO n. F.).
II. Modifikation der Insolvenzantragspflicht
Im Rahmen der Insolvenzantragspflicht wurde die Insolvenzantragsfrist für den Insolvenzgrund der Überschuldung auf sechs Wochen verlängert (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO n.F.).
Zudem wurde die Antragspflicht im Zuge der zweite...