Ein Zeitraum von nahezu 6 Monaten zwischen der Untersuchung des Klägers und der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens steht der Verwertung des Gutachtens im Einzelfall nicht entgegen, wenn aufgrund besonderer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass sich der Sachverständige bei der Abfassung des Gutachtens noch genau an die Person des Untersuchten erinnern konnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände können sich aus dem Gerichtsverfahren selbst ergeben (hier: bejaht aufgrund eines vor der Abfassung des Gutachtens gestellten erfolglosen Befangenheitsantrags gegen den Gutachter).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAH-72182
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