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FG München Urteil v. - 4 K 270/20

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2, GrEStG § 18 Abs. 3, GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GrEStG § 19 Abs. 3

Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG, § 19 Abs. 3 GrEStG, § 16 Abs. 5 GrEStG

Leitsatz

1. Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten. Sie entfällt nicht dadurch, dass die Beteiligten darauf vertraut hatten, der beurkundende Notar werde seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen.

2. Eine Anzeige ist im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 GrEStG und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a, 3 GrEStG prüfen kann.

3. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG kommt nicht in Betracht, wenn zwar der ursprüngliche Erwerbsvorgang innerhalb der maßgeblichen Frist vollständig aufgehoben und rückabgewickelt worden ist, dieser aber weder von den Beteiligten noch von dem beurkundenden Notar der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 37
DStRE 2021 S. 1264 Nr. 20
ErbStB 2021 S. 104 Nr. 4
UVR 2021 S. 198 Nr. 7
NAAAH-72041

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