1. Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist
objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten. Sie entfällt
nicht dadurch, dass die Beteiligten darauf vertraut hatten, der beurkundende Notar werde seiner Anzeigepflicht rechtzeitig
nachkommen.
3. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG kommt nicht in Betracht, wenn zwar der ursprüngliche
Erwerbsvorgang innerhalb der maßgeblichen Frist vollständig aufgehoben und rückabgewickelt worden ist, dieser aber weder von
den Beteiligten noch von dem beurkundenden Notar der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt
worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 37 DStRE 2021 S. 1264 Nr. 20 ErbStB 2021 S. 104 Nr. 4 UVR 2021 S. 198 Nr. 7 NAAAH-72041
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