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Insolvenzantrag – Antrag bei mehreren, auf gleichgelagerten Sachverhalten beruhenden Forderungen (BGH)
Stützt ein Gläubiger den Insolvenzantrag nicht auf eine einzelne Forderung, sondern auf mehrere, auf gleichgelagerten Lebenssachverhalten beruhende Forderungen, hat er den Bestand der Forderungen zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, soweit diese Forderungen zugleich den Eröffnungsgrund bilden.S. 29
Quelle: , NWB ZAAAH-69932