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Zwangsvollstreckung – Abgabe der Vermögensauskunft betreffend ein Grundstück: Pflicht zur Nachbesserung bzw. Ergänzung (FG)
Eine Ladung zu einer Nachbesserung/Ergänzung einer bereits erteilten Vermögensauskunft (§ 284 AO) ist ein Verwaltungsakt. Auch vor Ablauf der Zweijahresfrist i. S. des § 284 Abs. 4 AO kann eine Nachbesserung (Ergänzung) der bereits erteilten Vermögensauskunft verlangt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist. Eine Vermögensauskunft ist auch nach Umstellung der Verwaltung der Vermögensauskünfte auf elektronische Dokumente seit nicht schon deswegen unvollständig, weil bestimmte im dafür verwendeten, von der Justiz- oder Finanzverwaltung eingeführten Formular enthaltene Fragen vom Schuldner nicht beantwortet wurden, zu deren Beantwortung der Schuldner nicht verpflichtet ist. So ist eine Vermögensausk...