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§ 20 EStG Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Veräußerung oder Abtretung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG
die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich insbesondere im Hinblick auf das (BStBl 1994 II S. 591) dafür ausgesprochen, bei der Veräußerung oder Abtretung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittswert-Methode zu ermitteln.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Ausgangssachverhalt:
Bei einem Kreditinstitut befinden sich zwei Wertpapiere gleicher Gattung des Kunden A in Sammelverwahrung. Eines wurde zu Anschaffungskosten in Höhe von 100 von dem Kreditinstitut erworben und seither auch von ihm verwahrt. Beim anderen Papier sind die Anschaffungskosten unbekannt. A veräußert eines der beiden Finanzinnovationspapiere zum Preis von 150.
Lösung:
Von seinem Bruchteilseigentum am Sammelbestand veräußert der Kunde die ideelle Hälfte. Zur Hälfte löst der veräußerte Eigentumsanteil den Steuerabzug nach der Kursdifferenzmethode aus (§ 43 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die andere Hälfte greift die Pauschalbesteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Die Bemessungsgrundlage ist nach Durchschnittswerten wie folgt zu berechnen:
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½ * (Veräußerungspreis
– Anschaffungskoste... |