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Erbfall | Geschlechterbezogene Diskriminierung
Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, ist gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und fällt unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB, wonach eine Rechtsnorm eines anderen Staats nicht anzuwenden ist, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind. S. 469Da das Gericht nicht positiv feststellen konnte, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt die iranische Rechtsvorschrift unangewendet. Der ausgestellte Erbschein ist daher materiell unrichtig und einzuziehen (§ 2361 BGB).