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Umsatzsteuer | Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung zuständig. Mit Schreiben v. hat das BMF nun den UStAE dahingehend geändert.