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BMF - IV C 5 - S 2334 - 103/00

§ 8 Abs. 2 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2001

Bezug:

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom (BGBl. 2000 I S. 1500) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2001 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2001 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – mit Standort in den alten Ländern
    89,75 DM
    – mit Standort in den neuen Ländern
    72,50 DM
  2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – mit Standort in den alten Ländern
    161,55 DM
    – mit Standort in den neuen Ländern
    130,50 DM
  3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – mit Standort in den alten Ländern
    305,15 DM
    – mit Standort in den neuen Ländern
    246,50 DM

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – mit Standort in den alten Ländern
    107,70 DM
    – mit Standort in den neuen Ländern
    87,00 DM
  2. bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnisse...

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