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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG; Auslegung des Begriffs des Erstjahrs i.S. des § 5a Abs. 3 EStG bei bestehenden Betrieben
Bezug: BStBl 1999 I S. 669
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt III. des , BStBl 1999 I S. 669, nach Tz. 15 wie folgt ergänzt:
Für den Beginn der Antragsfrist in sonstigen Fällen ist gleichfalls der Zeitpunkt entscheidend, in dem erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt werden. Diese Voraussetzung ist u.a. erst in dem Wirtschaftsjahr erfüllt, in dem die Anzahl der Reisetage mit inländischer Registrierung die übrigen Reisetage überwiegt und von dessen Beginn an die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebes und die Bereederung im Inland durchgeführt wird.
Aus Billigkeitsgründen wird es als ausreichend angesehen, wenn die Voraussetzungen der Durchführung der Beerederung und Geschäftsleitung im Inland für das in 1999 endende Wirtschaftsjahr spätestens am Ende dieses Wirtschaftsjahres und für das in 2000 endende Wirtschaftsjahr spätestens am vorliegen.