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BMF - IV C 3 -S 2225 a - 26/00 BStBl 2000 I 484

Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Damnums im Rahmen des § 10e Abs. 6 EStG und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im Veranlagungszeitraum der Zahlung in voller Höhe nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BStBl 1994 I S. 887). Die Grundsätze des  –, wonach das Damnum als Vorauszahlung eines Teils der Schuldzinsen nur gezogen werden darf, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, sind für § 10 e Abs. 6 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl.  BStBl 1990 I S. 366, Tz. 3.3.4).

Erstattet ein Kreditinstitut (z.B. bei Verkauf des vermieteten Gebäudes) Damnumbeträge, bleibt der Werbungskostenabzug unberührt. Insoweit liegen im Zeitpunkt der Erstattung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor (BStBl 1995 II S. 704

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