Haftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags; Gegenstand des Kapitalanlegermusterverfahrens
Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG
Instanzenzug: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 1 W 12/19 Beschlussvorgehend Az: 4 O 449/18
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der I. GmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz in Anspruch.
2Nach Beratung durch einen Mitarbeiter der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) zeichnete die Klägerin am über einen Treuhänder eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 30.000 GBP zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beratung der Verkaufsprospekt zugrunde lag. Die Klägerin, die meint, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, behauptet, dies sei nicht der Fall gewesen, während die Beklagte geltend macht, sie habe den Verkaufsprospekt so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass sich die Klägerin anhand des Verkaufsprospekts habe informieren können. Die Klägerin erhielt Ausschüttungen der Fondsgesellschaft.
3Am stellte die Klägerin bei dem Ombudsmann der privaten Banken einen Schlichtungsantrag, dessen Bekanntgabe der Ombudsmann am veranlasste. In das Feld "Angaben zur Streitigkeit" trug sie ein: "Schadensersatz i.H.v. GBP 31.500,00". Aufgefordert, die Streitigkeit zu schildern, die ihrem Schlichtungsantrag zugrunde liege, führte die Klägerin aus:
"Es fand eine Falschberatung hinsichtlich der B. (jetzt C. AG) in B. statt. Meine Mandantin wollte sich für eine altersgerechte Altersversorgung absichern. Dafür hat sie mit Datum vom [handschriftlich korrigiert] auf Empfehlung der seinerzeitigen B. (jetzt C. AG), Berater: K. D. , den Fonds für die I. GmbH & Co. KG i.H.v. GBP 30.000,00 zzgl. Agio i.H.v. GBP 1.500,00, also insgesamt GBP 31.500,00 gezeichnet. Auf eine Kick-Back-Provision sowie auf ein Ausfallrisiko wurde sie nicht hingewiesen.
Sie begehrt Schadensersatz abzgl. erhaltener Zahlungen".
4Die Beklagte ließ sich auf das Schlichtungsverfahren ein, bestritt aber das Vorbringen der Klägerin. Der Ombudsmann entschied unter dem , von einer Schlichtung werde wegen Beweisbedürftigkeit abgesehen.
5Die Klägerin hat mit ihrer am anhängig gemachten und am zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.305 € (GBP 31.500) "abzüglich durch die Beklagte gezahlter Ausschüttungen in Höhe von 3.820,17 €, also einen Gesamtbetrag in Höhe von 42.484,83 €" nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung und Zinsen in gestaffelter Höhe zu bezahlen. Das Landgericht hat das Verfahren im Hinblick auf den im Klageregister bekannt gemachten zum Aktenzeichen 4 OH 2/15 gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat das Kammergericht durch Musterentscheid vom zum Aktenzeichen 4 Kap 1/16 einen Teil der "Musterverfahrensanträge" zurückgewiesen und festgestellt, die "Musterverfahrensanträge" seien im Übrigen gegenstandslos. Gegen den Musterentscheid ist Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
6Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens.
71. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2020, 547 ff.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8Die zulässige Beschwerde sei in der Sache nicht begründet. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei eröffnet. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber geltend gemacht werde. Jedenfalls nach dem - bestrittenen - Vortrag der Beklagten sei die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin aufgrund einer Beratung unter Verwendung und rechtzeitiger Übergabe des Verkaufsprospekts für die streitgegenständliche Anlage erfolgt, so dass sich hieraus wegen der von der Klägerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeit dieses Prospekts ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber ergeben könne. Dass die Klägerin demgegenüber die Prospektübergabe bestreite und zur Stützung ihres Klageanspruchs behaupte, sie sei im Beratungsgespräch nicht zutreffend aufgeklärt worden, begründe dagegen keinen tauglichen Gegenstand des Musterverfahrens. Dass neben der hier von der Beklagten eingeführten Verwendung des Prospekts die Klägerin ihren Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stütze, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde lägen, führe aber nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes falle.
9Der Rechtsstreit sei nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif. Es fehle an Vorbringen dazu, dass bzw. wann die Klägerin Kenntnis von den ihren geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden Beratungspflichtverletzungen erlangt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die geltend gemachten Ansprüche nicht wegen Ablaufs der dreijährigen Regelverjährungsfrist verjährt seien. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei auch nicht aufgrund des Ablaufs der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Höchstfrist eingetreten. Da mit dem Schlichtungsantrag vom der Lauf der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Schlichtungsverfahrens am gehemmt gewesen sei, sei die Verjährungsfrist, die mit der Zeichnung der Anlage am zu laufen begonnen habe, bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
10Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Schlichtungsantrag der Klägerin vom bestimmt genug gewesen, um die verjährungshemmende Wirkung zu entfalten. Bereits der Schlichtungsantrag habe den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Auch wenn die Klägerin die genaue Höhe der Ausschüttungen, deren Anrechnung sie sich habe gefallen lassen wollen, nicht angegeben habe, sei die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte und den Ombudsmann wenigstens im Groben abschätzbar gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls den Höchstbetrag von 31.500 GBP beziffert angegeben und keine der Höhe nach offenen weiteren Schadenspositionen wie einen entgangenen Gewinn oder Aufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen bei fremdfinanzierten Anlagen geltend gemacht. Soweit der Bundesgerichtshof auch die fehlende Angabe der Höhe von Ausschüttungen als einen Faktor benannt habe, der in den von ihm zu entscheidenden Fällen zur fehlenden Abschätzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs dem Umfang nach geführt habe, sei dieser Umstand nur als einer neben weiteren, die Abschätzung des geltend gemachten Schadensersatzes hindernden Umständen genannt worden. Ausschüttungen wirkten sich aber lediglich reduzierend auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs aus. Da die Angabe der Höhe von Ausschüttungen damit den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Höchstbetrags unberührt lasse und der Schadensersatzanspruch laufenden Entwicklungen im Falle weiterer Ausschüttungen unterliege, könne das Fehlen allein dieser Angabe nicht dazu führen, die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zu verneinen.
11Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aufzuheben, weil eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur dann in Betracht komme, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO gebildet habe, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits ankommen werde.
12Ob die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den Feststellungszielen abhänge, sei ohne Beweisaufnahme nicht festzustellen: Nach dem Vorbringen der Klägerin sei sie ohne Verwendung des Verkaufsprospekts beraten worden, so dass für die geltend gemachte Pflichtverletzung im Beratungsvertrag die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts unerheblich sei. Nach dem Vortrag der Beklagten habe dagegen die Beratung anhand und unter rechtzeitiger Übergabe des Verkaufsprospekts stattgefunden. Erst nach der - bisher noch nicht geschehenen - Vernehmung der zur Beratungssituation angebotenen Zeugen sowie der Anhörung der Klägerin werde sich das Landgericht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen werde.
13In der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls führe das Fehlen der positiven Feststellung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits tatsächlich von den Feststellungszielen abhänge, dennoch nicht zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, da das Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens hier nicht dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes widerspreche. Der Bundesgerichtshof lege seiner Annahme, dass es auf eine konkrete Abhängigkeit der Entscheidung von den Feststellungszielen ankomme, die Erwägung zugrunde, dass es dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten sei, wenn sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt werde und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten müsse, obwohl nicht feststehe, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankomme. Dieser Gedanke gebiete aber jedenfalls keinen Schutz derjenigen Partei, nach deren tatsächlichem Vorbringen eine Abhängigkeit bestehe. Daher sei, da die Beklagte die Verwendung der öffentlichen Kapitalmarktinformationen bei der Beratung der Klägerin behauptet habe und es demnach nach ihrem eigenen Vortrag auf die im Musterverfahren zu beurteilende Fehlerhaftigkeit des Prospekts ankomme, sie nicht in ihrem Interesse an der Gewähr effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt. Da auch die Klägerin, nach deren Vortrag der Verkaufsprospekt ihrer Beratung nicht zugrunde gelegen habe, der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegengetreten sei und sie im Beschwerdeverfahren die Aussetzungsentscheidung verteidigt habe, sei auch zu ihrem Schutz die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nicht geboten.
142. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
15a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei aufgrund des erreichten Prozessstands noch nicht entscheidungsreif. Die Hauptforderung ist nicht wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt. Der Schlichtungsantrag der Klägerin vom genügte den Anforderungen an die notwendige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, so dass der Ablauf der Verjährung gehemmt war und vor Ende der Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Klägerin den Ablauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB weiter hemmen konnte.
16aa) Der Schlichtungsantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Schlichtungsstelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Antrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (, BGHZ 206, 41 Rn. 25, vom - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 18, vom - III ZR 347/14, juris Rn. 17 und vom - III ZR 170/14, WM 2015, 2181 Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom - III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3 und vom - III ZR 356/14, juris Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind ( aaO).
17bb) Der Schlichtungsantrag vom entsprach diesen Anforderungen. Er nannte den Namen und die Anschrift der Klägerin, die Fondsgesellschaft und die Höhe der Einlage (zuzüglich 5% Agio) sowie zwei angebliche Beratungsfehler. Er erwähnte den Namen des Beraters und den Zeitpunkt der Zeichnung. Auch das Verfahrensziel war noch hinreichend angegeben. Die Obergrenze einer Inanspruchnahme der Beklagten war mit der Zeichnungssumme einschließlich des Agios betragsscharf genannt. Lediglich bei den Ausschüttungen, die sich die Klägerin anrechnen lassen wollte, fehlte eine konkrete Bezifferung. Sonstige Schadenspositionen - etwa ein entgangener Gewinn oder sonstige Schäden, z.B. ein Schaden aus Darlehensfinanzierung oder wegen einer Inanspruchnahme der Klägerin durch den Steuerfiskus - waren nicht Gegenstand des Schlichtungsantrags. Gleichzeitig war durch die Betragsangabe klar, die Klägerin beanspruche den vollständigen Zeichnungsschaden und nicht nur einen Differenzschaden etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs war damit für die Beklagte und für den Ombudsmann aus dem Schlichtungsantrag, was ausreicht, wenigstens im Groben einzuschätzen.
18b) Das Beschwerdegericht ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei eröffnet.
19aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig ist, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 14 mwN). Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte. Der Erfahrungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat, ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt (Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 17).
20bb) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Prospekt der Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung übergeben worden ist. Feststellungen dazu sind nicht getroffen. Die gegebenenfalls durch Beweisaufnahme zu klärende Frage ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aussetzung.
21c) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus verkannt, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG überhaupt nur dann in Betracht käme, wenn feststünde, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - ihre Beratungspflichten durch unzutreffende Angaben über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen verletzt hat.
22Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 33). Das gilt hier für den Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen. An der in der Klageschrift in Bezug genommenen Stelle im Verkaufsprospekt (dort S. 89, rechte Spalte, drittletzter und vorletzter Absatz) findet sich lediglich der nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 ff.) ungenügende Hinweis, die "I. GmbH", die für die Vermittlung des Beteiligungskapitals eine Gesamtvergütung von 12% des vermittelten Beteiligungskapitals inklusive etwaiger Umsatzsteuer erhalten sollte, sei "berechtigt, mit der Platzierung des Kommanditkapitals Untervermittler zu beauftragen und bis zu 100 Prozent dieser Vermittlungsprovision an die Untervermittler weiterzugeben". Die Klägerin hat ihr Klagebegehren unter anderem darauf gestützt, "die Beklagte" habe "Rückvergütungen in Höhe von 12% der Anlagesumme erhalten". Damit hat die Klägerin den Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im Verkaufsprospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen erhoben.
III.
23Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 Satz 1, § 563 Abs. 3 ZPO.
IV.
24Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 36). Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits bemessen (Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 37).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280720BXIZB21.19.0
Fundstelle(n):
AAAAH-71406