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LSG Sachsen Urteil v. - L 2 KR 202/16

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beigeladene zu 1 sei in der Zeit vom 1. September 2010 bis 13. August 2014 (zum Endzeitpunkt siehe Handelsregisterauszug HRB. vom 5. November 2020) als selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer für sie tätig gewesen und habe nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UAAAH-71366

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