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LSG Hessen Beschluss v. - L 4 SO 157/20

Gesetze: § 144 Abs. 4 SGG; § 158 SGG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Leitsatz

Leitsatz:

Richtet sich eine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 SGG im Übrigen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn dem Klagebegehren in der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren vollständig entsprochen worden ist. Die Schutzrichtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erfasst nur klägerische Rechtsschutzinteressen, die die Entscheidung von Streitigkeiten in Bezug auf Ansprüche im Sinne der Vorschrift betreffen.

Fundstelle(n):
VAAAH-71331

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