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Track 15 | Außergewöhnliche Belastungen: Wildtierschäden sind keine ungewöhnlichen Schadensereignisse
Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind laut Bundesfinanzhof nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn mit den Maßnahmen konkrete Gesundheitsgefahren beseitigt oder vermieden werden, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus. Es handelt sich aber regelmäßig um haushaltsnahe Leistungen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Wildtierschäden sind keineswegs unüblich. Aufwendungen, die mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehen, sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn mit den Maßnahmen konkrete Gesundheitsgefahren beseitigt oder vermieden werden, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, wie etwa einem eigenen Einfamilienhaus.
Der VI. Senat des BFH hat damit ein Urteil des FG Köln bestätigt, über das wir Sie in unserer Mai-Ausgabe 2018 informiert hatten. Ein Eigenheimbesitzer hatte im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine Bibersperre auf seinem Grundstück errichtet. Die...