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Track 25 | Vorweggenommene Werbungskosten: Rettungshelfer-Kurs als Erstausbildung nach altem Recht
Eine sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes erfüllt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf nicht die Anforderungen an die Mindestdauer und Mindestqualität einer erstmaligen Berufsausbildung, die bis zu der Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 zu beachten waren. Seither gelten für vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten strengere Regeln. Nach neuem Recht würde es sich nicht um eine Erstausbildung handeln.
Bei dem ersten schwebenden Prozess, den wir ausgewählt haben, geht es um die Frage: Handelt es sich bei einer Ausbildung zum Piloten um eine Zweitausbildung? Mit der Folge, dass die Kosten in voller Höhe als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Und nicht wie bei einer Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben.
Ein junger Mann hatte seinen Zivildienst bei einer Feuer- und Rettungswache absolviert. In diesem Rahmen wurde er an einer Landesfeuerwehrschule zum Rettungshelfer ausgebildet und in die Funktechnik eingewiesen. Die Ausbildung dauerte etwa sechs Wochen und beinhaltete insgesamt 320 Stunden Theorie und Praxis. Daneben nahm der Zivi an ein...