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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Zaubervorführungen und das Modellieren von Ballons

Zaubern und das Modellieren von Ballons sind beides Darbietungen, die mit einer Theatervorführung vergleichbar sind. Es wird eine eigenschöpferische Leistung in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Selbständige Künstler können daher entsprechende Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Anders sieht es jedoch nach einem aktuellen Urteil des FG Münster bei Vorführungen als Nikolaus aus. Die daraus erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Selbständige Künstler zählen ohne Zweifel zu den großen Verlierern der Corona-Pandemie. Gute Nachrichten sind selten. Wir möchten Ihnen daher ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Münster nicht vorenthalten. Die Umsätze eines Zauberkünstlers unterliegen demnach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das gilt nicht nur für klassische Zaubervorführungen, sondern auch für das Fertigen von Ballonskulpturen. Wenn bei Stadt-, Schul- und anderen Festen der obligatorische Clown einen langen, dünnen Luftballon mit wenigen Handgriffen bspw. in ein Einhorn verwandelt.

Zaubern und das Modellieren von Ballons sind – so die Richter aus Westfalen – beides Darbietungen, die mit einer Theatervorführung ver...