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Track 17 | Umsatzsteuer: Telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können steuerfrei sein
Telefonisch erbrachte einzelfallbezogene Beratungsleistungen von Nicht-Ärzten können nach einer Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem Urteil des EuGH aus 2020 umsatzsteuerbefreit sein, wenn sie einen therapeutischen Zweck erfüllen und die Kosten von den Krankenkassen getragen werden. Ein therapeutischer Zweck wird beispielsweise verfolgt, wenn dem Anrufer seine medizinische Situation erläutert wird oder ihm empfohlen wird, bestimmte Medikamente einzunehmen.
Zur Umsatzsteuer noch der Hinweis, dass der Bundesfinanzhof die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt hat, was die Steuerbefreiung für eine medizinische Hotline angeht.
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können danach einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff der Heilbehandlungen fallen. Wird die Beratung von Personen erbracht, die kein Arzt sind, setzt dies voraus, dass die Kosten von den Krankenkassen getragen werden. Im Streitfall waren Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte tätig geworden, die größtenteils auch als Gesundheitscoach ausgebildet waren. Bei Bedarf wurden sie von Fachärzten unterstützt.
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