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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an Finanzdienstleistungsinstitut
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut, das ausschließlich staatlich nach dem KWG beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringt, vom Mitunternehmer geleistet werden, sind nach § 19 Abs. 4 GewStDV von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen (Bezug: § 6, § 7 Satz 12, § 8 Nr. 1 Buchst. a, c, § 35b Abs. 2 Satz 2, § 35c Abs. 1 Buchst. f, § 36 Abs. 10 GewStG; § 19 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 GewStDV (i. d. F. des JStG 2009); § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
(1) Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit der Betrag 100.000 € übersteigt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV (in der in den Streitjahren 2010 bis 2013 geltenden Fassung d...BGBl 2010 I S. 386