Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum , NWB RAAAH-08485, BStBl 2019 II S. 301 = Kurzinfo StuB 2019 S. 252, NWB BAAAH-09792; Bezug: § 52 Abs. 2 AO; § 126 Abs. 5 FGO; Art. 3, Art. 9 GG).
Der BFH hatte mit dem Urteil vom - V R 60/17, NWB RAAAH-08485 (BStBl 2019 II S. 301 = Kurzinfo StuB 2019 S. 252, NWB BAAAH-09792), den klagenden Verein grds. als nicht gemeinnützig eingestuft und das Hessische FG mit der erneuten Überprüfung beauftragt. Das Hessische FG war nunmehr zwingend an die Vorgaben des BFH gebunden und stufte den Verein anders als im ersten Rechtszug nunmehr im zweiten Rechtszug (Urteil vom - 4 K 179/16, NWB AAAAH-55501, EFG 2020 S. 1365) nicht mehr als gemeinnützig ein. Auch der BFH sah sich jetzt verfahrensrechtlich zwingend an seine En...