Leitsatz
1. Überlässt eine Gemeinde jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle (unter anderem
mit Saal, Küche, Spiegelsaal, Vereinszimmer) gegen Gebühren unter Ausweis von Umsatzsteuer stunden- bzw. tageweise verschiedenen,
vorrangig örtlichen Gruppen (z .B. Vereine, Gymnastikgruppe, Kirchenchor, Tanzschule, Privatpersonen, Gewerbetreibende), so
ist sie angesichts einer zu unterstellenden Wettbewerbssituation zu gedachten privaten Wirtschaftsteilnehmern auch dann unternehmerisch
im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG bzw. Art. 13 MwStSystRL tätig, wenn es sich bei dem Entgelt für Übungs- und Sportbetrieb
lediglich um eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale handelt.
2. Bei der Überlassung der Halle handelt es sich trotz der Kurzfristigkeit (nur stunden- bzw. tageweise Überlassung) um eine
steuerfreie Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn die für die Durchführung der jeweiligen
Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Koordination, Ordnungsdienst, Gastronomie, Bewirtung, Dekoration, Eingangskontrolle,
Platzanweisung, Streu- und Räumpflicht während der Veranstaltung dem jeweiligen Nutzer obliegen, der jeweilige Mieter die
Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände in einem sauberen und einwandfreien Zustand zurückgeben muss und die Gemeinde keine
wesentlichen sonstigen Dienstleistungen, wie etwa gastronomische Zusatzleistungen anbietet und außer dem Hausmeister auch
kein Personal zur Verfügung stellt; bei den mitüberlassenen Betriebsvorrichtungen (z. B. Kücheneinrichtung, Hebebühne, Bühne,
Tische, Stühle, Beleuchtung und Technik, Sanitärräumen, Geschirr und Besteck) handelt es sich um untergeordete Nebenleistungen
zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten.
3. Die Zeitdauer der Überlassung dient lediglich zur Abgrenzung der gemäß nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien
Vermietung von Grundstücken von der gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Für die Frage, ob dem Nutzer das Recht eingeräumt
wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen,
hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung.
4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten bzw. die laufenden Kosten
der Halle sowie die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen auf Basis der tatsächlichen Nutzungszeiten der Halle in dem
Umfang nicht zulässt, in dem die Halle bzw. Teile davon an Nichtunternehmer bzw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer
vermietet worden sind und deswegen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung nach § 9 UStG nicht zulässig war. In
diesem Umfang ist auch ein Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehenden
Parkplatzes zulässig, wenn die Errichtung des Parkplatzes bzw. der darauf bestehenden Stellpätze zwingende Voraussetzung für
die Baugenehmigung der Mehrzweckhalle waren.