vGA nur bei Korrespondenz
einer verhinderten Vermögensmehrung auf Gesellschafterebene mit Vorteil
auf Gesellschafterebene der oder eines nahestehendem Dritten
Leitsatz
Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Grundlage
einer verhinderten Vermögensmehrung liegt nur dann vor, wenn die
verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen
korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder
eines diesem nahestehenden Dritten begründen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 35 DStRE 2021 S. 1305 Nr. 21 DStZ 2021 S. 254 Nr. 7 GmbH-StB 2021 S. 132 Nr. 4 GmbH-StB 2021 S. 322 Nr. 10 GmbHR 2021 S. 612 Nr. 11 KÖSDI 2021 S. 22225 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1152 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2021 S. 2088 WAAAH-71147
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