Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BdF - IV B 4 - S 2223 - 98/90 BStBl 1990 I 179

§ 10 b EStG; Spenden in die DDR und Berlin (Ost)

Spenden für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG sind grundsätzlich auch dann steuerlich abziehbar, wenn sie in der DDR und Berlin (Ost) für diese Zwecke verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Spenden an einen inländischen Empfänger geleistet werden. Dies kann – im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke – eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), die zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Spenden berechtigt ist, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sein. Die Empfängerkörperschaft kann die Spenden selbst in der DDR und Berlin (Ost) für – vom Spender angegebene – steuerbegünstigte Zwecke verwenden oder sie an eine Körperschaft in der DDR und Berlin (Ost) zur Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.

Außerdem gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Spenden, die in der Zeit vom bis zum geleistet werden, aus allgemeinen Billigkeitserwägungen folgendes:

1. Spenden zur Förderung der Denkmalpflege

Abweichend von Nummer 4 c der Anlage 7 zu Abschnitt 111 Abs. 1 EStR wird der steuerliche Spendenabzug a...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen