Tonnagesteuer: Auflösung
des sogenannten Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 EStG
bei Veräußerung des Schiffes aus der Insolvenz
Leitsatz
1. Betreibt
eine Mitunternehmerschaft ein Handelsschiff im internationalen Verkehr
und ermittelt ihren Gewinn nach der sogenannten Tonnage (§ 5a Abs.
1 EStG), ist bei Veräußerung des Schiffes im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der mitunternehmerbezogen festgestellte
Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG aufzulösen
und der Auflösungsgewinn dem jeweiligen Mitunternehmer anteilig
zuzuweisen. Der Bescheid über die gesonderte und einhellige Feststellung
des Unterschiedsbetrages zum Zeitpunkt des Eintritts in die Tonnagebesteuerung
ist dafür Grundlagenbescheid. Nach Eintritt in die Tonnagebesteuerung
eingetretene Änderungen in der Beteiligungshöhe des Mitunternehmers
sind daher bei Bestimmung der Höhe des anteilig dem Mitunternehmer zuzuweisenden
Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags unbeachtlich.
2. Die aus der Auflösung des
Unterschiedsbetrags aufgrund Veräußerung des Schiffes resultierende
Einkommensteuer des Mitunternehmers ist keine Masseverbindlichkeit
im Rahmen der Insolvenz, auch wenn die Veräußerung des Schiffes
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 1273 Nr. 20 OAAAH-71141
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