Werbungskostenabzug eines Berufssportlers für
Sportunfähigkeitsversicherung
Leitsatz
Werden durch die zur Absicherung von Einnahmenausfällen abgeschlossene Sportunfähigkeitsversicherung eines Berufssportlers
sowohl die dem beruflichen als auch die dem privaten Bereich zuzuordnenden Risiken von Krankheit und Unfall abgedeckt, sind
die gezahlten Beiträge aufgrund des wegen der Mitveranlassung durch die Lebensführung eingreifenden Aufteilungs- und Abzugsverbots
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.
Die Abgrenzung eines beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen kommt jedenfalls
dann nicht in Betracht, wenn der auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallende Anteil des Versicherungsbeitrags sich
nicht den Versicherungsunterlagen entnehmen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2021 S. 341 Nr. 6 DStR 2021 S. 8 Nr. 33 DStRE 2021 S. 1186 Nr. 19 DStZ 2021 S. 213 Nr. 6 GStB 2021 S. 293 Nr. 8 KÖSDI 2021 S. 22185 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22433 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2021 S. 744 VAAAH-71130
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