BGH Beschluss v. - VI ZR 354/19

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Distanzierender Hinweis des den Schriftsatz eines Dritten unterzeichnenden beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Leitsatz

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

Gesetze: § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: VI ZR 354/19 Urteilvorgehend OLG Braunschweig Az: 7 U 5/18 Urteilvorgehend LG Braunschweig Az: 11 O 603/17 (185) Urteilnachgehend Az: VI ZR 354/19 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Erwerb eines von dieser hergestellten, mit einem Motor des Typs EA189 ausgestatteten VW Passats 2.0 TDI im Hinblick auf eine unzulässige Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom , dem Kläger zugestellt am , zurückgewiesen. Mit am , mithin am letzten Tag der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO eingegangenem, 34-seitigem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren Anhörungsrüge erhoben, die er wie folgt eingeleitet hat:

II.

21. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

3Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem (hier: Revisions-) Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner die angeblichen Gehörsverstöße nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Anhörungsrüge muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des postulationsfähigen Rechtsanwalts sein. Dieser ist dadurch zwar nicht daran gehindert, die Anhörungsrüge durch andere Personen, wie etwa durch den vorinstanzlichen, beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass er die Anhörungsrüge selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7, mwN [für die Berufungsbegründung]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für seinen gesamten Inhalt ablehnt (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9, mwN). Dies ist hier der Fall.

42. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, vermochte ihm in weiten Teilen aber in der Sache nicht zu folgen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR354.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 9
NJW-RR 2021 S. 375 Nr. 6
GAAAH-71109