Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei mittels Computerfax eingelegter Berufung
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist begründenden Tatsachen (hier: Einlegung der Berufung mittels Computerfax).
Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 Halbs 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO, § 511 ZPO, § 517 ZPO
Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 5 U 72/20vorgehend LG Bamberg Az: 24 O 419/19
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Urteil wurde der Klägerin am zugestellt. Am ist eine Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Fax ohne Unterschrift beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht die Klägerin auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum eingeräumt. Am hat die Klägerin vorgetragen, dass der Berufungsschriftsatz vom mit einer Unterschrift versehen und auch in dieser Form an das Gericht übermittelt worden sei; der - mit einer Unterschrift versehene - Schriftsatz wurde als Anlage beigefügt. Am hat die Klägerin (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.
2Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, dass ein Übertragungsfehler am Empfangsgerät vorgelegen habe. Die Berufungsschrift sei von ihrem Prozessbevollmächtigten per Fax versendet worden. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nutze zur Versendung von Schriftsätzen per Fax den e-Fax Service "Interfax". Dieser Service sei mit der elektronischen Akte der Klägerin verbunden. Zum Versenden eines Dokuments müsse deshalb nur in der elektronischen Akte bei dem entsprechenden Dokument auf "Versenden/Drucken" geklickt werden. Dann erscheine ein kleines Fenster, in dem der Versand "Per Fax" ausgewählt werden könne. Werde dann auf "Versenden" geklickt, erscheine ein kleines Fenster "Ausgehendes Fax konfigurieren". Hier könne neben dem Absender der Empfänger "Berufungsgericht" ausgewählt werden. Bestätigt werde der Vorgang mit einem Klick auf "OK"; das Fax werde versendet. Daraufhin erscheine ein neuer Vorgang in der Akte, wodurch dem Versender der Sendevorgang mit einem kleinen Rädchen angezeigt werde. Sobald dieses Rädchen grün sei, sei das Fax ordnungsgemäß versendet worden. Diesen Vorgang habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am ordnungsgemäß durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluss des Sendevorgangs sei dem Prozessbevollmächtigten durch das grüne Rädchen bestätigt worden. Zum Beweis hat die Klägerin den Sendebericht vom vorgelegt; zudem hat ihr Prozessbevollmächtigter die Richtigkeit der seine Wahrnehmung betreffenden Angaben anwaltlich versichert.
3Mit Verfügung vom hat das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum ihren Vortrag zur Einlegung der Berufung per Fax dahingehend zu ergänzen, wie und in welcher Form bei der geschilderten Versendungsart die Unterschrift generiert werde. Die Klägerin hat daraufhin am mitgeteilt, dass es sich bei einem Fax über den e-Fax Service "Interfax" um ein Computerfax handele. Ein körperliches Originalschriftstück sei nicht vorhanden, vielmehr werde die Unterschrift des Erklärenden eingescannt und als Wiedergabe der Unterschrift in Kopie unter den Schriftsatz gesetzt.
4Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
5Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein willkürfreies Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
61. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der zulässige Wiedereinsetzungsantrag unbegründet sei, weil nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibe, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschuldet worden sei. Werde ein Schriftsatz mit Computerfax eingereicht, gälten besondere Sorgfaltsanforderungen. Das elektronische Dokument müsse vor Absendung gesondert mit einer eingescannten Unterschrift des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz verantwortet, versehen werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag lasse sich weder entnehmen, wie die Unterschrift auf den Schriftsatz gelangt sei, d.h. wer die Unterschrift eingescannt habe, noch ob und gegebenenfalls von wem das Dokument kontrolliert worden sei. Es fehle somit hinsichtlich der Übermittlung des Computerfaxes an einem zusammenhängenden Vortrag der wiedereinsetzungsbegründenden Tatsachen.
72. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten.
8a) Bei der von dem Klägervertreter gewählten Übermittlung der Berufungsschrift durch die elektronische Versendung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts handelt es sich um ein sogenanntes Computerfax. Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.).
9b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten eingescannt und in dieser Form unter die Berufungsschrift gesetzt worden sei. Dieser Vortrag lässt vollständig offen, durch wen die Unterschrift eingescannt und unter die Berufungsschrift gesetzt worden sei, ob also dies der Prozessbevollmächtigte selbst oder dessen Büropersonal getan haben soll.
10Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von einem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von , NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. , AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls darlegen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift vom mit der eingescannten Unterschrift versehen hat. Für den Fall, dass das Büropersonal dies erledigt haben sollte, hätte die Klägerin zudem Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten (vgl. , NJW-RR 2015, 624 Rn. 18 f.) und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
11All dies ist nicht geschehen. Das Wiedereinsetzungsvorbringen beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine detaillierte Schilderung des technischen Versendungsgeschehens; Angaben zu dem diesem vorgelagerten Einbringen der eingescannten Unterschrift enthält es nicht.
12c) Da es sich bei einem Computerfax zivilprozessual um ein schriftliches Dokument in der Form einer Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO) und nicht um ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) handelt (vgl. , NJW-RR 2015, 624 Rn. 9 ff. m.w.N.), stellen sich die von der Rechtsbeschwerde zu § 130a Abs. 3 ZPO formulierten Rechtsfragen im Streitfall nicht.
133. War dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 519 Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZB46.20.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 373 Nr. 6
SAAAH-71105