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Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 in beratenen Fällen
Viele Angehörige der steuerberatenden Berufe unterstützen ihre Mandanten – über die eigentliche Hilfeleistung in Steuersachen hinaus – seit mehreren Monaten bei der Beantragung von Corona-Hilfsleistungen. Dem wurde nun im Hinblick auf die Steuererklärungsfristen und die zinsfreie Karenzzeit Rechnung getragen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Allgemeine Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen
Die in § 149 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 AO aufgezählten und von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- und Feststellungserklärungen (insbesondere Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen) sind grds. bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 3 Variante 1 AO). Für beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt eine abweichende Frist (§ 149 Abs. 3 Variante 2 AO).
[i]Finanzverwaltung verlängert die Erklärungsfrist in beratenen Fällen allgemein bis 31.3.2021Mit ( NWB IAAAH-67262) wurde untergesetzlich bestimmt, dass
die regulär am endende Frist zur Abgabe der in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuer- und Feststellungserklärungen für 2019 in beratenen Fällen – vorbehaltlic...