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Körperschaftsteuer | Zur finanziellen Eingliederung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt laut voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.
Die „Organträgerin“ war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ beteiligt. Aufgrund der Satzung der „Organgesellschaft“ war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen. Das Finanzamt verneinte eine S. 396finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen und die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abgewiesen. Die Rechtsprechun...