Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Phantomlohn
Den Begriff „Phantomlohn“ gibt es offiziell weder im Steuer- noch im Sozialversicherungsrecht.
Im Lohnsteuerrecht kommt es auf den Zufluss von Arbeitslohn an. Maßgebend ist hier also der an den Arbeitnehmer gezahlte Betrag (vgl. „Zufluss von Arbeitslohn“ unter Nr. 1).
Im Sozialversicherungsrecht gilt hingegen bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip. Daher werden ggf. Beiträge auf Arbeitsentgelt erhoben, das nicht gezahlt wurde, auf das aber ein Anspruch besteht (z. B. nach einem Tarifvertrag oder auf den Mindestlohn; vgl. „Zufluss von Arbeitslohn“ unter Nr. 2 Buchstabe b). Das steuerlich maßgebende Zuflussprinzip gilt sozialversicherungsrechtlich nur bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.