Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Abfindungsleistungen
Dienstbesprechung für Sachgebietsleiter/-innen Arbeitnehmer-Teilbezirke am 10./ und am 12./
Verfügung vom Az.: S2290-19/3-St32
Auf Seite 1 des Abfindungsleitfadens lautet Satz 2 zutreffend:
”Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindungen ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.”
Die OFD bittet um handschriftliche Korrektur.
Im Rahmen der o.g. Dienstbesprechung wurde zu Rz. 30 des Az.: IV A 5-S 2290-18/98 (bzw. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums vom , Az.: 32- S 2290-15/37-77733) folgendes Beispiel vorgetragen (vgl. a. Hinweis im Abfindungsleitfaden auf Seite 10 oben):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
VZ 01 | VZ 02 | |
– | Einmalzahlung | weitere ratierliche Zahlungen |
– | vom AG freiwillig übernommene Rentenver- sicherungsbeiträge in Teilbeträgen (ratierliche Zahlungen) |
Es wurde die Auffassung vertreten, dass sämtliche Zahlungen im VZ 01 nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können. Die Zahlungen im VZ 02 dagegen nicht.
Dies ist nicht zutreffend. Die ermäßigte Besteuerung kommt nur für die Einmalzahlung im VZ 01 in Betracht (vgl. a. Lexikon für das Lohnbüro Seiten 46/47, Tz. 8).
Nach Absatz 1 auf Seite 17 des Abfindungsleitfadens bittet die OFD handschriftlich folgenden Hinweis anzubringen:
”Die Entschädigungen i.S.d. § 24 EStG können nur auf unwiderruflichen Antrag d...