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OFD Hannover - S 1999 - 8 - StH 225 S 1999 - 5 - StO 255

§ 13 EStG Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschädenausgleichsgesetzes (ForstschAusglG)

I. Allgemeines

  1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung der Wirtschaftsjahre 1989/90, 1990/91 und 1991/92 ist einheitlich der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87, 1987/88 und 1988/89. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97, 1997/98 und 1998/99. Zu den Zeiträumen einer Einschlagsbeschränkung vgl. ESt-Kartei (LuF) § 13 EStG Nr. 1.33 a.

  2. Der maßgebliche Nutzungssatz gem. § 34 b Abs. 4 Nr. 1 EStG wird durch eine Einschlagsbeschränkung nicht vermindert. Für die Ermittlung der eingesparten bzw. nachgeholten Nutzungen im Wirtschaftsjahr nach einer Einschlagsbeschränkung ist daher vom vollen und nicht von einem eingeschränkten Nutzungssatz auszugehen.

  3. Übersteigen ordentliche Holzeinschläge des Zeitraums vom bis (Verkündung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in der Forstwirtschaft in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom  – BGBl 1990 I S. 742) die bestehende Einschlagsbeschränkung des Forstwirtschaftsjahres 1990 ( bis ), so ist der übersteigen...

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