Keine Beschwer zur Anfechtung einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten, aber nicht steuererhöhenden bzw. nicht verlustvortragsrelevanten
verdeckten Gewinnausschüttung
keine Bindung nach § 166 AO einer im Körperschaftsteuerbescheid angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung für die Einkommensteuer
des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz
1. Die Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sich der Ansatz einer
verdecken Gewinnausschüttung weder auf die Höhe der Körperschaftsteuer noch auf den Verlustvortrag/Verlustrücktrag auswirkt
(gegen , EFG 2020 S. 4239).
2. Über den Grund und die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Veranlagung
der Anteilseigner zuständige Finanzamt jeweils selbständig zu entscheiden. Eine Bindung an einen bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid
besteht im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht und ergibt sich
insbesondere nicht aus § 166 AO (Anschluss an , BStBl 1993 II S. 569 und , BStBl 2015 II S. 858; gegen , EFG 2020 S. 4239).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 133 Nr. 4 GmbHR 2021 S. 457 Nr. 8 VAAAH-70586
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