Beiordnung eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts –
Rückwirkende Aufhebung bei pflichtwidriger Unterlassung der Anzeige
– Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife
(PKH-Beschluss)
Leitsatz
Ein nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt darf nicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet werden.
Unterlässt der beigeordnete Prozessvertreter pflichtwidrig die Anzeige seiner nicht mehr bestehenden Zulassung, ist die Beiordnung
rückwirkend aufzuheben.
Dies gilt jedenfalls, wenn die Anwaltszulassung vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife der PKH erloschen ist.
Fundstelle(n): LAAAH-70585
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