Grunderwerbsteuerrechtlicher Rechtsträgerwechsel bei Verschaffung
der Verwertungsbefugnis durch Treuhänder
Leitsatz
Verschafft ein Treuhänder dem Treugeber die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG, gehört
das Grundstück trotz des zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen des Treuhänders im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.
Eine vertragliche Vereinbarung einer Herausgabe und die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur dinglichen Übertragung
im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar.
Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne steht der bedingte Erwerb noch aus, während der befristete Erwerb als solcher bereits
erfolgt ist.
Die Regelung, wonach der Treuhänder unverzüglich nach einem schriftlichen Herausgabeverlangen alle noch zur dinglichen Übertragung
und Herausgabe nötigen Erklärungen in der gebotenen Form abzugeben habe, ist keine aufschiebende Bedingung im Sinne des §
1 Nr. 1 GrEStG, da diese Regelung die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt lässt und allenfalls ein
Hinausschieben der Fälligkeit zur Erfüllung der Übereignungsverpflichtung vergleichbar, ein Hinausschieben der Fälligkeit
der Kaufpreiszahlung begründet.
Begründet eine Gesellschaft zu Gunsten eines Anderen die Verwertungsbefugnis an einem Gesellschaftsgrundstück, gehört dieses
Grundstück für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr zum Vermögen dieser Gesellschaft. Eine doppelte Zurechnung (beim Treuhänder
und Treugeber) ist nicht möglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UVR 2021 S. 167 Nr. 6 GAAAH-70578
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