§ 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen,
Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten,
betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen,
Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen,
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
ein internes Kontrollsystem sicherstellen,
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-70516