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§ 41 EStG Aufbewahrungsfrist für Belege zum Lohnkonto
Aufgrund der Änderung des § 147 Abs. 3 AO durch das Steueränderungsgesetz 1998 vom (BStBl 1999 I S. 117) ist die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und bestimmte Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen von sechs auf zehn Jahre verlängert worden, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.
Wegen der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG hat diese Änderung jedoch keine Auswirkungen auf die sechsjährige Aufbewahrungsfrist der Lohnkonten und der dort aufzubewahrenden Belege und Freistellungsbescheinigungen nach § 39 b Abs. 6 Satz 2 EStG.