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Mandat | Schadensbeitrag eines zweiten Steuerberaters
Die Zurechnung eines Schadensbeitrags des zweiten Steuerberaters als Mitverschulden kommt in Betracht, wenn dieser von dem Geschädigten eingeschaltet wurde, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung gegenüber dem Erstschädiger zu erfüllen. Ist beiden Steuerberatern der Vorwurf zu machen, dass sie eine falsche Rechtsansicht des Finanzamts übernehmen und dem Mandanten deshalb nicht zu einer aussichtsreichen Klage raten, rechtfertigt dies eine Kürzung des Anspruchs um eine Mitverschuldensquote von 50 %.
Wurde ein zweiter Steuerberater vom Mandanten beauftragt, den Fehler des ersten zu prüfen und zu beheben, dann war der Mandant nicht arglos und muss sich Versäumnisse des zweiten Rechtsberaters als Mitverschulden zurechnen lassen.