1. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht stellt einen anzuerkennenden Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II in dessen verfassungskonformer Auslegung (vgl = BSGE 128, 114-120 = SozR 4-4200 § 21 Nr 31) dar.
2. Da das SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt, sondern nur die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse garantiert, ist es dem Leistungsempfänger grundsätzlich zumutbar, Gebrauchtgeräte zu verwenden.
3. Der Antragsgegner kann seine Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung auch dadurch erfüllen, dass er die Kosten in Höhe von maximal 500,- EUR für die Anschaffung der Objekte durch die Antragstellerin selbst übernimmt.
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Fundstelle(n): IAAAH-70239
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