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Ertragsteuerliche Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechts im Beitrittsgebiet
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den ertragsteuerlichen Folgen aus der Änderung des ehelichen Güterrechts im Beitrittsgebiet folgendes:
Die Frist für die Auseinandersetzung i.S. der Rz. 15 des BdF-Schreibens vom , BStBl 1992 I S. 542, wird bis verlängert.