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§ 20 EStG; Erstattung des Zinsabschlags von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Kapital auf Treuhandkonten
Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags vor. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 50 KStG).
Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zugelassen, daß der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Körperschaft von dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet wird.