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Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung der Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Investitionszulagenverordnung folgendes:
1. Dreijahreszeitraum
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage gehört, daß die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (vgl. Nummer 2),
in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (vgl. Nummer 3) und
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden (vgl. Nummer 4).
Der Dreijahreszeitraum beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts.
Soweit die Investitionszulagenvoraussetzungen nach den vorstehenden Buchstaben a) – c) in Folge Veräußerung oder Nutzungsüberlassung nicht im Betrieb des Zulageberechtigten vorliegen müssen, ist der Zulagenberechtigte verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen in geeigneter Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
2. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet
(1) Die Vorausset...BStBl 1965 III S. 362BStBl 1967 III S. 750