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FördG; Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Fördergebietsgesetz;
Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen bei Eintritt in den Herstellungsvorgang eines Dritten
Bezug:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) kommen Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz nur in Betracht, wenn sie der Steuerpflichtige nach dem bestellt oder herzustellen begonnen hat (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Fördergebietsgesetz). Die Vorschrift ist vergleichbar mit den Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des § 19 BerlinFG durch das Steuerreformgesetz 1990. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FördG entsprechend den Regelungen in Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a des BdF-Schreibens vom (BStBl 1989 I S. 103) verfahren wird.
Stellt daher ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut fertig, mit dessen Herstellung ein Dritter begonnen hat, so ist als Herstellungsbeginn nicht der Zeitpunkt des Herstellungsbeginns durch den Dritten, sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerpflichtige mit der Herstellung des Wirtschaftsguts beginnt. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund einer Baugenehmigung hergestellt wird, die der Dritte beantragt hat.
In diesen Fällen stellt sich auch die Frage, ob die Aufwendungen für den Erwerb eines noch nicht fertiggestellten ...