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§ 20 UmwStG; Rückwirkende Einbringung von Beteiligungen
Bezug:
Es wurde nach der Zulässigkeit der Rückbeziehung der Einbringung von Beteiligungen nach § 20 Abs. 6 UmwStG gefragt.
Der BFH hat die angeführte Verwaltungsregelung in Tz. 1 des BdF-Schreibens vom (BStBl 1978 I S. 235), nach der die Wirksamkeit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils auf einen Zeitpunkt zurückbezogen werden kann, der höchstens sechs Monate vor der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums liegt, nicht anerkannt (Urteil vom , BStBl 1982 II S. 362). Er begründet dies damit, daß sich die Regelung des § 20 Abs. 7 UmwStG 1977 ausdrücklich nur auf Sacheinlagen bezieht, die durch Umwandlungen aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften geleistet werden. Die Finanzverwaltung wendet die Rückwirkungsregelung unter den im BdF-Schreiben vom (BStBl 1982 I S. 624) genannten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen jedoch weiterhin auch auf andere Sacheinlagen i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 an.
Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, die Billigkeitsregelung auch auf die Einbringung von Beteiligungen nach § 20 Abs. 6 UmwStG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die eingebrachten Anteile das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfassen.